Die Datenschutzverordnung (DSGVO) steht für einen verbesserten Schutz der personenbezogenen Daten. Das gilt auch für Angestellte in Unternehmen. Doch wie verhält es sich tatsächlich, wenn die Grenze zwischen Privatem und Geschäftlichem verschwimmt.
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Nutzung des Internets für private Zwecke
Verbietet der Arbeitgeber die Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, droht bei Verstoss gegen diese Regel zumindest eine Abmahnung. Das gilt fürs private Smartphone genauso wie für den Rechner am Arbeitsplatz. In den Pausen darf das Internet zumindest auf dem eigenen Smartphone genutzt werden. Wenn die Handystrahlung allerdings die Abläufe im Betrieb stören kann (z. B. in Krankenhäusern), ist die Nutzung auch während der Pausen auf dem Betriebsgelände untersagt.
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Wenn keine Regelung gilt und von einer Duldung durch den Arbeitgeber ausgegangen werden kann
Dann ist die Nutzung prinzipiell für kurze Zeit erlaubt. Mehr als zehn Minuten sollten es aber pro Arbeitstag nicht sein. Das gilt für alle Geräte, die den Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen und sowohl für den Zugriff über Mobilfunk wie auch über das Firmen-Netzwerk.
Wenn eine private Nutzung des Arbeits-PCs erlaubt ist
Sind keine festen Vereinbarungen getroffen worden, sollten auch hier die zehn Minuten für persönliche Belange nicht überschritten werden. Selbstverständlich ist der private Download, das Erstellen von Raubkopien oder das Konsumieren von pornografischen Inhalten auch bei erlaubter privater Nutzung des Computers während der Arbeitszeit verboten. Wenn durch privates Fehlverhalten Datenverlust, Infizierung des Rechners oder ähnlicher schwerer Schaden entsteht, riskiert auch hier der Verursacher oder die Verursacherin zumindest eine Abmahnung. Auch Schadensersatzansprüche seitens der Arbeitgebenden sind möglich. Im Interesse von Arbeitgeber und -nehmer sollten für die private Nutzung verbindliche Regeln gelten. Nicht erlaubt ist übrigens auch die Speicherung firmeninterner Daten auf privaten Datenträgern, sofern es nicht ausdrücklich genehmigt ist.
Ebenso wenig ist es gestattet, persönliche Anliegen während der Arbeitszeit zu verfolgen und dafür dann länger im Betrieb zu bleiben. Zum einen kann die Arbeitsleistung leiden, zum anderen kann dadurch bereits das Arbeitszeitgesetz verletzt werden.
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Was kann der Arbeitgeber überwachen
Ist private Nutzung nicht erlaubt, können der Arbeitgebende Stichproben bezüglich Internet-Nutzung im Firmennetzwerk durchführen lassen. Mobile Datenverbindungen zu überwachen ist jedoch in jedem Fall illegal.
Auch bei erlaubter Nutzung können Stichproben bezüglich Dauer oder Art der besuchten Seiten erhoben werden, sofern sie begründet sind. Der Arbeitgeber begibt sich in so einem Fall zwar in eine Grauzone, kann aber vor Gericht – in manchen Fällen – Recht erhalten.
Privates auf dem Arbeits-PC
Ist ein PC auch zur persönlichen Nutzung freigegeben, dürfen private Daten auf ihm gesichert werden. Das ist grundsätzlich immer problematisch. Der Bereich, in dem Persönliches gespeichert wird, sollte eindeutig als «privat» gekennzeichnet und im Idealfall verschlüsselt sein. Wird im Unternehmen regelmässig eine Datensicherung durchgeführt, müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit diese sensiblen Informationen nicht auf der Sicherung im Firmennetzwerk landen.
Es ist davon abzuraten, einen persönlichen Speicherbereich auf dem Rechner anzulegen. Existiert seitens des Arbeitgebers begründeter Verdacht auf Vertragsverletzung, darf er auch diese Daten sichten.

Fazit
Die Vermischung der Arbeitswelt mit der Freizeit ist immer problematisch. Konkrete Regeln sind hilfreich. Auch wenn diese manches erlauben, sollte Persönliches und Betriebliches so strikt wie möglich getrennt werden. Denn trotz Schutz personenbezogener Daten: Eine Missbrauchskontrolle durch den Arbeitgeber ist auch bei erlaubter Privatnutzung möglich.
Richtlinien: Private Nutzung des Arbeits-PCs – Was ist erlaubt?
- Darf der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verbieten?
Ja, der Arbeitgeber kann die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verbieten. Bei einem Verstoss droht mindestens eine Abmahnung, sowohl für die Nutzung des Firmenrechners als auch des privaten Smartphones. - Kann ich mein Smartphone in den Pausen auf dem Betriebsgelände nutzen?
Ja, in den Pausen darfst du das Internet auf deinem eigenen Smartphone nutzen, es sei denn, die Nutzung stört die betrieblichen Abläufe (z. B. in Krankenhäusern). In solchen Fällen kann die Nutzung auch während der Pausen untersagt sein. - Was passiert, wenn keine Regelung zur privaten Nutzung von Firmenressourcen existiert?
Wenn keine Regelung existiert und von einer Duldung ausgegangen werden kann, ist die private Nutzung für kurze Zeit (bis zu zehn Minuten pro Arbeitstag) erlaubt. Das gilt für alle Geräte, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. - Welche Grenzen gelten, wenn die private Nutzung des Arbeits-PCs erlaubt ist?
Auch bei erlaubter privater Nutzung des Arbeits-PCs sollten die zehn Minuten für persönliche Belange nicht überschritten werden. Verboten sind private Downloads, das Erstellen von Raubkopien und das Konsumieren von pornografischen Inhalten. Es können Abmahnungen oder Schadensersatzansprüche drohen, wenn durch privates Fehlverhalten Schäden entstehen. - Was darf der Arbeitgeber überwachen, wenn private Nutzung nicht erlaubt ist?
Der Arbeitgeber darf Stichproben bezüglich der Internet-Nutzung im Firmennetzwerk durchführen. Die Überwachung von mobilen Datenverbindungen ist jedoch illegal. - Was passiert, wenn der Arbeits-PC zur privaten Nutzung freigegeben ist?
Private Daten dürfen auf dem Arbeits-PC gesichert werden, sollten jedoch klar als «privat» gekennzeichnet und verschlüsselt sein. Es ist davon abzuraten, persönliche Speicherbereiche ohne klare Trennung zu erstellen, da der Arbeitgeber bei Verdacht auf Vertragsverletzung auch diese Daten sichten darf. - Was ist das Fazit zur Trennung von Privatem und Geschäftlichem am Arbeitsplatz?
Die Vermischung von Arbeit und Freizeit sollte vermieden werden. Klare Regeln helfen, Missbrauch zu verhindern. Trotz der DSGVO ist eine Missbrauchskontrolle durch den Arbeitgeber auch bei erlaubter Privatnutzung möglich.