Die Datenschutzverordnung (DSGVO) steht für einen verbesserten Schutz der personenbezogenen Daten. Das gilt auch für Angestellte in Unternehmen. Doch wie verhält es sich tatsächlich, wenn die Grenze zwischen Privatem und Geschäftlichem verschwimmt.
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NUTZUNG DES INTERNETS FÜR PRIVATE ZWECKE
Verbietet der Arbeitgeber die Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, droht bei Verstoss gegen diese Regel zumindest eine Abmahnung. Das gilt fürs private Smartphone genauso wie für den Rechner am Arbeitsplatz. In den Pausen darf das Internet zumindest auf dem eigenen Smartphone genutzt werden (s. Smartphone am Arbeitsplatz – das sollten Sie beachten). Wenn die Handystrahlung allerdings die Abläufe im Betrieb stören kann (z. B. in Krankenhäusern), ist die Nutzung auch während der Pausen auf dem Betriebsgelände untersagt.
WENN KEINE REGELUNG GILT UND VON EINER DULDUNG DURCH DEN ARBEITGEBER AUSGEGANGEN WERDEN KANN
Dann ist die Nutzung prinzipiell für kurze Zeit erlaubt. Mehr als zehn Minuten sollten es aber pro Arbeitstag nicht sein. Das gilt für alle Geräte, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und sowohl für den Zugriff über Mobilfunk wie auch über das Firmen-Netzwerk.
WENN EINE PRIVATE NUTZUNG DES ARBEITS-PCS ERLAUBT IST
Sind keine festen Vereinbarungen getroffen worden, sollten auch hier die zehn Minuten für persönliche Belange nicht überschritten werden. Selbstverständlich ist der private Download, das Erstellen von Raubkopien oder das Konsumieren von pornografischen Inhalten auch bei erlaubter privater Nutzung des Computers während der Arbeitszeit verboten. Wenn durch privates Fehlverhalten Datenverlust, Infizierung des Rechners oder ähnlicher schwerer Schaden entsteht, riskiert auch hier der Verursacher zumindest eine Abmahnung. Auch Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitgebers sind möglich. Im Interesse von Arbeitgeber und -nehmer sollten für die private Nutzung verbindliche Regeln gelten. Nicht erlaubt ist übrigens auch die Speicherung firmeninterner Daten auf privaten Datenträgern, sofern es nicht ausdrücklich genehmigt ist.
Ebenso wenig ist es gestattet, persönliche Anliegen während der Arbeitszeit zu verfolgen und dafür dann länger im Betrieb zu bleiben. Zum einen kann die Arbeitsleistung leiden, zum anderen kann dadurch bereits das Arbeitszeitgesetz verletzt werden.
WAS KANN DER ARBEITGEBER ÜBERWACHEN
Ist private Nutzung nicht erlaubt, kann der Arbeitgeber Stichproben bezüglich Internet-Nutzung im Firmennetzwerk durchführen lassen. Mobile Datenverbindungen zu überwachen ist jedoch in jedem Fall illegal.
Auch bei erlaubter Nutzung können Stichproben bezüglich Dauer oder Art der besuchten Seiten erhoben werden, sofern sie begründet sind. Der Arbeitgeber begibt sich in so einem Fall zwar in eine Grauzone, kann aber vor Gericht – in manchen Fällen – Recht erhalten.
PRIVATES AUF DEM ARBEITS-PC
Ist ein PC auch zur persönlichen Nutzung freigegeben, dürfen private Daten auf ihm gesichert werden. Das ist grundsätzlich immer problematisch. Der Bereich, in dem Persönliches gespeichert wird, sollte eindeutig als «privat» gekennzeichnet und im Idealfall verschlüsselt sein. Wird im Unternehmen regelmässig eine Datensicherung durchgeführt, müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit diese sensiblen Informationen nicht auf der Sicherung im Firmennetzwerk landen.
Es ist davon abzuraten, einen persönlichen Speicherbereich auf dem Rechner anzulegen. Existiert seitens des Arbeitgebers begründeter Verdacht auf Vertragsverletzung, darf er auch diese Daten sichten.
FAZIT
Die Vermischung der Arbeitswelt mit der Freizeit ist immer problematisch. Konkrete Regeln sind hilfreich. Auch wenn diese manches erlauben, sollte Persönliches und Betriebliches so strikt wie möglich getrennt werden. Denn trotz Schutz personenbezogener Daten: Eine Missbrauchskontrolle durch den Arbeitgeber ist auch bei erlaubter Privatnutzung möglich.
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