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Digitaler Nachlass – wohin mit dem digitalen Erbe?

Wir bewegen uns im Internet, verfügen über ein Smartphone, ein oder mehrere E-Mail-Konten und digitale Mitgliedschaften. Doch was geschieht mit unseren Spuren im Netz, wenn wir einmal nicht mehr leben?

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Laut Schweizer Erbrecht fallen digitale Daten, die auf lokalen Speichermedien gesichert sind, in die Erbmasse, die an die berechtigten Erben übertragen wird. Doch bei Daten, die sich im Internet befinden, gelten andere Regeln. Sie zählen als persönlichkeitsrechtliche Belange und nicht als Vermögenswerte im Sinne des Erbrechts und werden nicht an die Erben übertragen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich viele Anbieter überdies im Ausland befinden, wo eine andere Rechtsprechung gilt. Besser also, wir kümmern uns noch zu Lebzeiten um unser digitales «Anhängsel». Doch auch wenn von der verstorbenen Person keine Regelung getroffen wurde, stehen Angehörige nicht hilflos vor dem digitalen Erbe. Es wird nur etwas komplizierter.

Führen Sie Ihre Internetaktivitäten proaktiv

Diese Massnahmen kommen Ihnen schon zu Lebzeiten zugute. Notieren Sie sich an zentraler und sicherer Stelle, über welche Benutzerkonten und Passwörter Sie verfügen, und löschen Sie inaktive Accounts. Das verschafft Ihnen nicht nur einen wohltuenden Überblick über Ihre Online-Mitgliedschaften, sondern erhöht auch Ihre Sicherheit vor Hackerangriffen. (s. Cybersecurity – der Teufel steckt im Detail)

Zentralschlüssel E-Mail-Konto und Smartphone

Besonders wichtig sind hierbei die Zugangsdaten zu Ihren E-Mail-Konten. Zum einen fallen auch diese in den digitalen Nachlass, zum anderen ist die E-Mail noch immer das wichtigste Kommunikationsinstrument für alle Onlinebelange. Transaktionen wie beispielsweise das immens wichtige Zurücksetzen von Passwörtern werden via E-Mail geregelt. Auch eine Übergabe des Schlüssels zum Entsperren des Smartphones an eine Vertrauensperson ist in diesem Zusammenhang eine Überlegung wert. Denn viele digitale Mitgliedschaften werden auch über das Smartphone geregelt bzw. Verifizierungscodes per SMS versendet.

Vertrauen ist gut

Suchen Sie sich eine Vertrauensperson, die Zugang zur Liste mit Ihren Internet-Mitgliedschaften bekommt. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen um eine Erbin oder einen Erben handeln, jedoch müssen Ihre Erben wissen, an wen sie sich im Falle Ihres Ablebens wenden können. Haben Sie diese Punkte erledigt, können sie beruhigt sein. Sie haben sowohl Ihre Sicherheit vor Cyberangriffen erhöht als auch Ihr digitales Erbe geregelt.

Tabula rasa oder Gedenkstätte?

Auch wenn der digitale Nachlass nicht geregelt wurde, können Angehörige des Verstorbenen handeln. Zentrale Anlaufstelle ist hier das E-Mail-Konto des Verstorbenen, oder vielleicht existiert ja doch eine im Testament unerwähnte Vertrauensperson. Um an den Zugang zu den E-Mails zu kommen, müssen Sie sich im schlimmsten Fall einen Erbschein oder eine Sterbeurkunde beschaffen. Ist diese Hürde genommen, versuchen Sie sich einen Überblick über sämtliche Onlinekonten der verstorbenen Person zu verschaffen. Befragen Sie dazu auch Freunde und Bekannte, die der Person nahestanden. Im Anschluss können Sie kostenpflichtige Verträge und Nutzerkonten aufkündigen und kostenlose löschen.

Hierbei müssen Sie gar nicht sämtliche Spuren löschen, wenn Sie dies nicht wünschen. Facebook und Instagram verfügen beispielsweise über die Funktion, Benutzerkonten in den Gedenkzustand zu versetzen. Ein weniger harter Bruch für die Hinterbliebenen.

Nicht alles ist für die Ewigkeit

Auch beim sprichwörtlichen Elefantengedächtnis des Internets bleibt nicht alles für immer gespeichert. Einige Onlinedienste setzen Nutzerprofile automatisch nach einem gewissen Zeitraum ohne ausgeführte Aktionen auf inaktiv oder löschen es sogar. Im Zuge der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist davon auszugehen, dass sich diese Vorgehensweise sogar verschärft, da sie den Internet-Dienstleistern den korrekten Umgang mit der Datenschutz-Richtlinie erleichtert. Auch Hinterbliebene könnten so von dieser Strategie profitieren. Und wer noch über verwaiste Accounts verfügt, sollte sich mehr denn je überlegen, ob er sie noch weiter nutzen möchte.

Weitere Informationen zum digitalen Nachlass sind auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB zu finden.

https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/Internet_und_Computer/onlinedienste/digitales-erbe.html

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